Zu § 11 ECG:
1. § 11 setzt Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie über die Speicherung und Wiedergabe von Vertragsbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen um. Diese Bestimmung erlaubt nach der Richtlinie – anders als in den Fällen der Abs. 1 und 2 des Art. 10 – keine abweichenden Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie ist also sowohl im Seite 397geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen als auch bei Rechtsgeschäften zwischen privaten Vertragspartnern zwingend. Diese Besonderheit der Richtlinie wird zum Anlass genommen, die Möglichkeit zur Speicherung und Wiedergabe der Vertragsbestimmungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen eigens zu regeln.