1. § 16 setzt Art. 14 der Richtlinie über den Ausschluss der Verantwortlichkeit eines Host Providers um. Gemeint sind damit Provider, deren Tätigkeit darin besteht, die von einem Nutzer eingegebenen Informationen zu speichern, die also Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellen. Das kann beispielsweise ein Anbieter sein, der einem fremden Nutzer die erforderliche Infrastruktur für eine Website zur Verfügung stellt und diese auf seinem Server speichert. Das kann aber auch ein Anbieter sein, der es Nutzern ermöglicht, <i>Zankl</i>, E-Commerce-Gesetz<sup>Aufl. 2</sup> (2015), Seite 412 Seite 412
ihre Informationen auf seinem Dienst der Informationsgesellschaft einzugeben (etwa ein Medienunternehmen, das Kommentare und „Leserbriefe“ von Nutzern zu bestimmten Nachrichten oder Artikeln online publiziert). Die Haftungsfreistellung des § 16 betrifft die vom Diensteanbieter im Auftrag des Nutzers gespeicherten Informationen. Dabei muss es sich um fremde Angaben und Inhalte handeln, die nicht vom Provider selbst oder – § 16 Abs. 2 – von einem ihm unterstehenden oder von ihm beaufsichtigten Nutzer stammen. Der Auftrag zur Speicherung der Informationen kann ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 Abs. 1 ABGB) erteilt werden. § 16 Abs. 1 ECG stellt auch nicht darauf ab, ob die Speicherung fremder Informationen gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt (wie es beispielsweise bei einem elektronischen „Gästebuch“ in aller Regel der Fall ist).