Zu § 21 ECG:
Mit § 21 soll der Anhang der Richtlinie über die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird, diesen Anhang in den Text des Gesetzes selbst aufzunehmen, um auf solche Art und Weise den Zusammenhang zwischen dem in § 20 des Entwurfs aufgestellten Grundsatz und den davon gemachten Ausnahmen herauszustreichen. Das soll die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes fördern. Aus diesen Gründen werden auch die Ausnahmen des Art. 1 Abs. 5 lit. d und die Ausnahmen Seite 433des Art. 2 lit. h sublit. ii, die jeweils als Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip zu verstehen sind, in den Ausnahmekatalog des § 21 überstellt.