Zu den §§ 4 und 27 Signaturgesetz:
Im Begutachtungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Z 4 SigG zum Teil dem Art. 9 Abs. 2 lit. c der E-Commerce-Richtlinie widerspricht. Nach § 4 Abs. 2 Z 4 SigG entfaltet eine sichere elektronische Signatur ua. bei einer Bürgschaftserklärung im Sinn des § 1346 Abs. 2 ABGB nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinn des § 886 ABGB. Die Richtlinie nimmt dagegen „Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden“, vom Gleichstellungsgebot des Art. 9 Abs. 1 aus. § 4 Abs. 2 Z 4 SigG schützt derzeit auch Bürgschaftserklärungen von Personen, die zwar nicht Vollkaufleute sind, aber doch gewerblich, geschäftlich oder beruflich handeln. Dieser Widerspruch zur Richtlinie soll beseitigt werden.