vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ECG: §§ 6-10

Zankl2. AuflOktober 2015

Zu § 6 ECG:

1. Mit § 6 soll Art. 6 der Richtlinie über die Werbe-Informationspflichten umgesetzt werden. Zu dem besonderen Stellenwert, den die Richtlinie der „kommerziellen Kommunikation“ im elektronischen Geschäftsverkehr beimisst, sei auf die Erläuterungen zu Punkt 2.2. im Allgemeinen Teil verwiesen. Art. 6 der Richtlinie

Seite 379

berücksichtigt die besonderen Transparenzerfordernisse (siehe den Erwägungsgrund 29) für Werbe- und andere Marketingmethoden. Dabei verfolgt die Richtlinie – ähnlich wie bei den Informationspflichten des Art. 5 – sowohl Verbraucherinteressen als auch das Anliegen, einen fairen und lauteren Geschäftsverkehr zu sichern

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!