Zu § 1 ECG:
1. Die Bestimmung umschreibt – in Abs. 1 – den Gegenstand des Gesetzes, nämlich die Regelung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäft- und Rechtsverkehrs. In der Formulierung folgt sie dem Titel und dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie, wo jeweils von bestimmten rechtlichen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs die Rede ist. Das Gesetz behandelt ebenso wie die Richtlinie nicht nur Geschäfte zwischen Kaufleuten bzw. Unternehmen („B2B“), sondern auch Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern („B2C“); zum Teil sind seine Regelungen (etwa einzelne Bestimmungen über den Abschluss elektronischer Verträge) auch auf Rechtsgeschäfte zwischen Privaten anzuwenden. Daher erscheint es angebracht, in § 1 Abs. 1 und in dessen Titel nicht nur auf bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs abzustellen, sondern auch den elektronischen Rechtsverkehr zu erwähnen.