Erwirtschaftet eine im Übrigen an sich
außerbetriebliche Privatstiftung (dennoch)
Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG, so sind diese zwingend in der höchstrangigen Gewinnermittlungsart, nämlich nach § 5 EStG, zu ermitteln
(arg § 13 Abs 1 Z 3 KStG). Es sind für sie damit jene Rechtsfolgen verknüpft, die bereits bei der Behandlung „unbotmäßiger“ Stiftungen angeführt wurden, die mangels Befolgung von § 13 Abs 1 erster Satz KStG, § 7 Abs 3
leg cit unterfallen. Allerdings gilt dies hinsichtlich „folgsamer“ Stiftungen eben nicht für ihre sämtlichen Einkünfte, sondern nur soweit die gewerbliche Betätigung reicht. Das bedeutet, nochmals kurz zusammengefasst, aber auch in Hinwendung auf den hier zu behandelnden Typus der „§ 7 Abs 2-Stiftung“, Folgendes: