Die Vorschrift gehört dem Stammbestand des Stiftungssteuerrechts (als § 7 Abs 4 Z 2 KStG idF BGBl 1993/694) an. Sie
will zum Ausdruck bringen, dass Privatstiftungen ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausschließlich durch Betriebsvermögensvergleich, somit durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln haben: „Für betriebliche Einkünfte kommt ausschließlich im Hinblick auf die Buchführungspflicht das Bilanzsteuerrecht (zwingender Betriebsvermögensvergleich) zur Anwendung […]“ (so die Materialien). Diese Sondernorm ergäbe auch gar keinen Sinn, wollte man hierin Privatstiftungen, selbst wenn sie nicht § 7 Abs 3 KStG unterliegen, Einkommensteuerpflichtigen gleichstellen. Sodann wäre nämlich ohnehin das gesamte Spektrum an sich rechtsmöglicher Einkünfteermittlungsarten aus Land- und Forstwirtschaft eröffnet und einer besonderen Bezugnahme auf den fünften Absatz von § 125 BAO bedürfte es nicht. Nur der in § 125 Abs 5 erster Satz BAO erklärte Verzicht auf die jährliche Bestandsaufnahme im stehenden Holz soll auch Privatstiftungen zugute kommen.