Das körperschaftliche Stiftungssteuerrecht enthält drei Sondervorschriften, die das betriebliche Wirtschaften einer im Übrigen außerbetrieblichen, aber über § 13 Abs 1 Z 1 erster Satz KStG in ihrer Einkünfteermittlung nach § 7 Abs 2
leg cit einzustufenden Privatstiftung betreffen: