Betriebliche Einkünfte sind einer Privatstiftung unter der Voraussetzung zuzurechnen, dass sie es ist, die den betreffenden (Einzel-)Betrieb unterhält. Dieser muss derart auf ihren Namen geführt werden, dass die zu erzielenden Betriebseinnahmen und die zu tätigenden Betriebsausgaben im Außenverhältnis gegenüber den Geschäftspartnern von der Stiftung erwirtschaftet und getätigt erscheinen. Im Geschäftsverkehr hat die Stiftung so aufzutreten, dass keine begründbaren Zweifel an ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin aufkommen können. Sie muss die entsprechenden Rechte und Pflichten allein und aus eigenem tragen. Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn Dritte, die mit der Stiftung Geschäftsbeziehungen begründen, wissen müssen, dass in Wahrheit die hinter der Stiftung stehenden Personen ihnen gegenüber berechtigt und verpflichtet werden. Diese Sicht ergibt, dass die Stiftung, etwa als Pächterin, vor allem aber als Fruchtgenussberechtigte, auch mit fremdem Vermögen eigenbetrieblich tätig sein kann. Denn nicht die substanzielle Herrschaftsmacht über das betriebliche (Anlage-)Vermögen wird für die Zuordnung eines Betriebes maßgebend, sondern die Betätigung mit diesem Vermögen in der oben beschriebenen Art und Weise (vgl auch Tanzer, ÖJT 2003, III/1, 18).

