Nahezu sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG, darüber hinaus alle Formen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG sind für eine außerbetriebliche Privatstiftung denkbar, sofern diese nur den Anforderungen des § 13 Abs 1 erster Satz KStG entspricht. Aus dem Kreis der Kapitaleinkünfte fallen nur die Versicherungsleistungen nach § 27 Abs 1 Z 6 EStG heraus, da sie Vertragsverhältnisse zur Voraussetzung haben, die nur physischen Personen zugänglich sind. Dagegen können Privatstiftungen als Rechtsnachfolger von Urhebern durch eigenständig abgeschlossene Verwertungsverträge Einkünfte aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG ebenso aufweisen wie Einkommensteuerpflichtige, sofern sie nicht überhaupt den Betrieb des Urhebers fortsetzen und solcherart gewerbliche Einkünfte beziehen, da sie als Körperschaften nicht höchstpersönlich schaffend im Sinne der zweiten Einkunftsart (aus selbständiger Arbeit) auftreten können (vgl näher Ehrke-Rabel, RdW 2008/566, 610).

