Es bleiben damit an
betrieblichen Einkünften die
erste und die dritte Einkunftsart, nämlich
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Gewerbebetrieb. Diese können sowohl einzeln als auch zu einer Mitunternehmerschaft vergesellschaftet von einer Privatstiftung erwirtschaftet werden. Zwar ist das Erwerbsverbot des § 1 Abs 2 PSG zu beachten, doch nimmt diese Bestimmung „Nebentätigkeiten“ ebenso aus wie Beteiligungen als bloß beschränkt Haftender an einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Die Stellung als Kommanditistin in einer KG ist daher für eine Privatstiftung ebenso zulässig wie eine typische oder auch atypische stille Beteiligung. Bleibt zu klären, was das PSG unter dem Begriff der erlaubten „Nebentätigkeit“ verstanden wissen wollte. Geht man den Materialien nach, so wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Privatstiftung sich unmittelbar den Risiken eines kaufmännischen Betriebes aussetzt (ErlRV zum § 1 Abs 2). Auf keinen Fall wird der Privatstiftung eine Betätigung gestattet sein, die einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb iSd § 2 (früheres) HGB erfordert. Die Schwelle zur verbotenen Haupttätigkeit wäre damit gewiss überschritten. Diese Grenzziehung ist zwar zwischenzeitig durch das vereinheitlichende Unternehmensrecht nach dem UGB bedeutungslos geworden. Dessen ungeachtet gibt sie noch immer einen tauglichen Beurteilungsmaßstab nach einer Norm ab, die ihrerseits noch nicht auf dem UGB fußen konnte.