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a. Vorweg ausgenommene Bereiche

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/274
Entspricht eine nicht betriebliche Privatstiftung den Anforderungen des § 13 Abs 1 erster Satz KStG, so wird ihr die Erzielung sämtlicher Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG möglich, sofern diese nur überhaupt Körperschaften zugänglich sind. So scheidet vorweg die vierte Einkunftsart aus, weil nur Menschen in einem Dienstverhältnis stehen können. § 47 Abs 1 zweiter Satz EStG billigt die Eigenschaft eines Arbeitnehmers ausdrücklich nur einer „natürlichen Person“ zu. Die zweite Einkunftsart wird auch kaum für Körperschaften in Betracht kommen. Dies deshalb, weil die „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ entweder nur auf Menschen zugeschnitten sind (so die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 22 Z 1 EStG), oder weil der Privatstiftung als Körperschaft die „Vervielfältigungstheorie“ nicht zu Hilfe kommen kann. Sie muss sich aber stets der Mithilfe fachlich vorgebildeter (menschlicher) Arbeitskräfte bedienen, um etwa Vermögen verwaltend iSd Z 2 erster Aufzählungspunkt des § 22 EStG tätig zu sein. Die „Vervielfältigungstheorie“ besagt, dass nur ein freiberuflich Tätiger iSd § 22 Z 1 EStG „sich vervielfältigen kann“, indem er Arbeiten an fachlich vorgebildete Arbeitskräfte delegiert und seinerseits bloß „leitend und eigenverantwortlich“ in Erscheinung tritt (arg § 22 Z 1 letzter Aufzählungspunkt EStG). Berufsrechtliche Vorschriften werden ihrerseits die Vergesellschaftung mit Privatstiftungen schwerlich, noch dazu kaum „ausdrücklich“ iSd § 22 Z 3 letzter Satz EStG zulassen, sodass auch mitunternehmerische Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine Privatstiftung ausscheiden dürften.

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