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b. Gründungskosten und laufender Unterhalt einer Privatstiftung

Tanzer2. AuflNovember 2009

ba. Ausschließlich gewerblich-buchführungspflichtige Privatstiftung iSd § 7 Abs 3 KStG

II/266
Die Gründungskosten und der laufende Unterhalt (Vorstandsbezüge, Aufsichtsratsvergütungen udgl) einer nicht offengelegten „§ 7 Abs 3-Privatstiftung“ sind zunächst in ihrem steuerrechtlichen Schicksal wiederum entsprechenden Aufwendungen bei Kapitalgesellschaften gleichgestellt: Für die Gründungskosten, wie Honorare für die zwingend nach § 11 PSG vorgeschriebene Gründungsprüfung, Gerichtsgebühren für Firmen- oder Grundbuchseintragungen, aber auch für einen Stiftungskurator bei von Todes wegen zu errichtenden Stiftungen, dem gleichsam die Funktion eines „Gründungshelfers“ zukommt (vgl § 8 Abs 3 PSG), sichert § 11 Abs 1 Z 1 KStG die an sich uneingeschränkte Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben. Diese Vorschrift setzt nur die Tragung derartiger Kosten durch die Stiftung - einleuchtend - voraus. Auf ihre eigentliche Rechtsqualität als Betriebsausgaben kommt es so nicht an. § 11 Abs 1 Z 1 KStG bewältigt eine vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 wesentlich engherziger gelöst gewesene Rechtsfrage unbesehen zugunsten der so unter Kostenbelastungen dotierten Körperschaft, sofern sie nur § 7 Abs 3 KStG untersteht, also unbeschränkt steuer- und buchführungspflichtig ist.

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