Nur eine § 13 Abs 1 erster Satz KStG befolgende (siehe oben ab der Rz II/250) Privatstiftung vermag auch außerbetriebliche Einkünfte zu erzielen. Ansonsten unterliegt die Privatstiftung als „auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet“ (arg § 18 PSG) dem § 7 Abs 3 KStG, der all ihre Einkünfte zu betrieblich-gewerblichen werden lässt und überdies nur eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG ermöglicht, da die Privatstiftung als solche im Firmenbuch eingetragen ist. Sämtliche Einkünfte und alles der Erzielung irgendwelcher Einkünfte dienende Vermögen finden sich dann zu betrieblichen Einkünften und zu Betriebsvermögen zusammengefasst. Eine unterschiedliche Betrachtung der jeweiligen Einkunftsquellen hat sodann ebenso zu unterbleiben wie eine Aufspaltung in verschiedene betriebliche Betätigungen. „Eine Einkunftsart, ein Betrieb“ ist die notwendige Rechtsfolge des § 7 Abs 3 KStG. Der zum Anlagevermögen gehörende nackte Grund und Boden wird gemäß § 5 EStG ebenso ergebniswirksam wie die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich wäre, wenn nicht ohnehin alles der Einkünfteerzielung dienende Vermögen unterschiedslos Betriebsvermögen darstellte. Eine solche Stiftung kann sodann über die gesamte Sphäre ihrer Einkünfteerzielung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr stülpen (arg § 2 Abs 5 dritter Satz EStG). Ihre Unternehmensbilanz wird über § 5 EStG zur Steuerbilanz nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit. Sofern Abweichungen in den beiden Rechtskreisen zwingend verlangt werden, muss dem, in der Regel durch eine „Mehr-Weniger-Rechnung“, entsprochen werden.

