Die nach dem PSG unterhaltene Privatstiftung ist ein Privatrechtssubjekt (arg § 1 Abs 1 PSG). Als solches entsteht sie erst mit der Eintragung im Firmenbuch (arg § 7 Abs 1 zweiter Satzteil PSG). Das Körperschaftsteuerrecht schließt sich dieser Vorordnung durch das Zivilrecht an sich lückenlos an. Indem es „juristische Personen des privaten Rechts“ mit § 1 Abs 2 Z 1 KStG zu unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtspersönlichkeiten erklärt, folgt es so grundsätzlich diesem Rechtskreis, ohne vorweg „in wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ Abweichungen zu erkennen zu geben. Doch wird die Steuerpflicht für juristische Personen des privaten Rechts vorverlegt, indem diese ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig werden, „in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalignach außen in Erscheinung treten“ (§ 4 Abs 1 erster Satz KStG). Dadurch wird auch die „Vorstiftung“ zur „Privatstiftung“, sofern nur die anschließend zu beschreibenden Umstände zutreffen. Unter einer „Vorstiftung“ ist eine Privatstiftung zu verstehen, über die zwar bereits eine Stiftungsurkunde formgültig, dh mittels des durch § 39 Abs 1 PSG gebotenen Notariatsaktes, errichtet wurde, die aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist (vgl N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 3).

