vorheriges Dokument
nächstes Dokument

a. Die Aufdeckungs- und Vorlagepflichten gemäß § 13 Abs 1 erster Satz KStG

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/250
Das Stiftungssteuerrecht ist als schon ursprünglicher Bestandteil des PSG mit diesem zu einer untrennbaren Einheit verbunden. Dennoch ist im Körperschaftsteuerrecht die Besonderheit zu beachten, dass (auch) Privatstiftungen nur dann in den Genuss der wesentlich das Wirtschaften erleichternden Sondervorschriften nach § 13 Abs 1 Z 1 bis einschließlich Abs 4 KStG gelangen, wenn die bereits mehrfach erwähnten Aufdeckungs- und Offenlegungspflichten hinsichtlich etwaiger Treuhandschaften im Stiftungsgeschehen und der jeweils gültigen Stiftungs-(Zusatz-)Urkunden von ihnen erfüllt werden. Während das SchenkMG Stiftungen, Nachstiftungen, aber auch Zustiftungen von dritter Seite grundsätzlich unterschiedslos und nur nach der Privatrechtspersönlichkeit einer Stiftung vorgehend mit einer Eingangssteuer belegt (Art 7 BGBl I 2008/85), schränkt derselbe Gesetzgeber die Begünstigungen für Stiftungen im Körperschaftsteuerrecht gleich mehrfach ein. Zunächst sind von dem Sonderregime nur (inländische) PSG-Stiftungen erfasst (zur Kritik siehe die Rz I/102). Weiters werden auch aus PSG-Stiftungen ausnahmslos dem allgemeinen Regelwerk des § 7 Abs 3 KStG unterstellte Rechtsträger, falls sie den obigen Anforderungen nicht entsprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte