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a. Zurechnung

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/295
Mit ihren außerbetrieblichen Einkünften tritt eine Privatstiftung ungeachtet der Zwischenbesteuerung in eine - noch immer - erheblich belastungsgünstigere Steuersphäre ein, als sie einem Einkommensteuerpflichtigen zukommt. Sowohl die nationale Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs 1 KStG als auch der Ersatz für das Internationale Schachtelprivileg in Gestalt von § 13 Abs 3 leg cit sind gleichermaßen im außerbetrieblichen wie im betrieblichen Vermögen einer voraussetzungsgemäß nach § 13 Abs 1 erster Satz KStG offengelegten Privatstiftung anwendbar. Physischen Personen steht solches überhaupt nicht zu, dh sie sind mit Gewinnausschüttungen aus Körperschaften stets steuerpflichtig. Die Privatstiftung muss dagegen mit derartigen Erträgnissen weder eine KESt-Belastung in Kauf nehmen (arg § 94 Z 6 lit a EStG) noch auch eine Zwischenbesteuerung über sich ergehen lassen. Doch selbst bei zwischenbesteuerten Einkünften beträgt das Ausmaß des Steuerzugriffs nur die Hälfte der KESt. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2005 die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer abgesenkt wurde. Selbst bei regulär von einer Privatstiftung zu versteuernden Einkünften ergibt sich eine real nur an den Grenzsteuersätzen messbare und daher ganz erhebliche Besserstellung für eine Privatstiftung.

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