In ihrem gesamten
außerbetrieblichen Bereich, so auch in der
fünften Einkunftsart, ist es einer („aufgedeckten“)
Privatstiftung verwehrt, die ihr gemäß § 18 PSG auferlegte
handelsrechtliche (nunmehr: unternehmensrechtliche) Buchführung auch nur teilweise
zur Feststellung ihres steuerlichen Ergebnisses heranzuziehen. Sie ist vielmehr zur Überschussrechnung der Einnahmen über die diesbezüglichen Werbungskosten genötigt. Nicht den Vermögensstamm betreffende Veränderungen werden ausschlaggebend, sondern vielmehr der tatsächliche Zu- und Abfluss von Geld- und Geldeswerten. Das bloße Entstehen von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von sonstigen Be- und Entreicherungen im Vermögen ist grundsätzlich unmaßgeblich. Nur soweit der Werbungskostentatbestand des § 16 EStG Aufwendungen auf oder durch das der außerbetrieblichen Einkünfteerzielung dienende Vermögen zulässt, sind diese abzugsfähig.