Auch die Ergebnisse aus der
außerbetrieblichen Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung sind von einer Privatstiftung ungeachtet ihrer Buchführungspflicht nach § 18 PSG ausschließlich
durch Überschussrechnung gemäß dem vierten Abschnitt des EStG (beginnend mit § 15)
zu ermitteln.
Abgesehen von der vorangehend um die Rz II/207 besprochenen Besonderheit der ungebrochenen Fortsetzung der Stifterpersönlichkeit, falls bereits vermietete Liegenschaften (nach-)gestiftet werden, enthält das Stiftungssteuerrecht
keinerlei Sondertatbestände betreffend das laufende Wirtschaften einer Privatstiftung in der sechsten Einkunftsart. Nicht einmal ein Ausschnitt der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG ist von der Zwischensteuer betroffen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln für die normale Steuerpflicht in diesem Bereich. Dementsprechend erfolgt auch ein etwaiger Werbungskostenabzug in jenem Umfang, den § 16 EStG vorgibt. Eine Pauschalierung derartiger Einkünfte ist ebenso wenig vorgesehen.