„Einkommen“ ist für eine außerbetrieblich-eigennützige, im Übrigen an der vollen Einkünftevielfalt nach § 7 Abs 2 KStG teilhabenden Privatstiftung erst das Ergebnis eines synthetisierenden Prozesses. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist vorweg „nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben“, zu ermitteln. Dabei ist zwischen einem „horizontalen“, dh einkunftsartinternen und einem „vertikalen“, somit einkunftsartüberschreitenden Verlustausgleich innerhalb ein und derselben Veranlagungsperiode zu unterscheiden. Im betrieblichen Bereich kommt ein horizontaler Verlustausgleich zwischen mehreren Einzelbetrieben einer Privatstiftung nicht in Betracht. Das folgt aus der Rechtstatsache, dass eine Privatstiftung hierin einer dem § 7 Abs 3 KStG unterstehenden Körperschaft gleichgestellt ist. So wie diese mit all ihren Einkünften immer nur einen einzigen (Gewerbe-)Betrieb zu unterhalten vermag, liegt stets nur eine einzige gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor. Das bewirken § 13 Abs 1 Z 2 und 3 KStG, indem sie, so wie auch § 7 Abs 3 leg cit, Einkunftsquellen schlechthin mit dem Steuersubjekt identifizieren. § 4 Abs 1 und 3 EStG erfassen dagegen bei physischen Personen als Einzelunternehmer die jeweiligen Betriebe.

