Nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 BAO), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs 1 UStG 1994 (Stammfassung UStG 1994, § 6 Z 14; idF BGBl 1995/21 § 6 Abs 1) fallen (vgl auch bereits Rz I/28 f). Die Ermäßigung gilt ausdrücklich nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines an sich „schädlichen“ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes iSd § 45 Abs 3 BAO ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen, für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung weiterer in § 10 Abs 2 Z 7 lit a ff aufgezählter Gegenstände (die Ermäßigung für gemeinnützige Bauvereinigungen iSd WGG ist hier nicht von Relevanz; eine Privatstiftung kann zwar Gesellschafter einer derartigen Bauvereinigung sein [vgl nur § 9 Abs 3 WGG], sie kann aber nicht selbst als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt werden [zu den Rechtsformen nach § 1 Abs 1 WGG 1979 siehe weiterführend N. Arnold, Die gemeinnützigen Bauvereinigungen (2001), Rz 54 ff]).

