Zuwendungen an die Begünstigten einer gemeinnützigen Privatstiftung lösen - ebenso wie bei der eigennützigen Privatstiftung - im zeitlichen Anwendungsbereich des ErbStG keine Schenkungssteuerpflicht aus (zur schenkungssteuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen an Begünstigte siehe bereits Rz II/455). Sie erfüllen auch den Grundtatbestand des § 1 Abs 1 StiftEG nicht (soweit der Zuwendungsempfänger nicht selbst eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse ist; siehe bereits Rz II/128f).

