Zum weitestgehenden Fehlen von auf gemeinnützige Körperschaften bzw gemeinnützige Tätigkeiten abstellenden Befreiungsbestimmungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Kapitalverkehrsteuer und der (Gerichts-)Gebühren siehe bereits Rz V/109 ff. Von Sonderkonstellationen abgesehen ist die Beurteilung daher mit jener im Bereich der eigennützigen Privatstiftung ident (siehe weiterführend Rz II/493 ff).

