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b. Steuerbefreiungen

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/171
Nach § 6 Z 15 UStG 1972 und § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 sind die Umsätze (dh Lieferungen, sonstige Leistungen sowie der Eigenverbrauch; Ruppe, UStG3, § 6 Tz 10) von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 BAO), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, steuerfrei. Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Ist die Ausübung des Körpersports bloßer Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Bei der genannten Regelung handelt es sich um eine unechte Befreiungsbestimmung (vgl zur Unterscheidung zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1368). Die Befreiung (zum tatsächlichen Umfang siehe Ruppe, UStG3, § 6 Tz 334 ff) wird von den Materialien (382 BlgNR XIII. GP , zu § 6 Z 15) mit einer Verwaltungsvereinfachung für die große Zahl von Sportvereinen begründet. Für Privatstiftungen wird diese Befreiungsbestimmung üblicherweise nicht von praktischer Relevanz sein.

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