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a. Allgemeines

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/170
Bei gemeinnützigen Körperschaften kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen (sog Liebhaberei; vgl VereinsR 2001, Rz 463). Die Tätigkeit gilt diesfalls nicht als gewerblich oder beruflich iSd UStG (vgl § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Zu Einzelheiten siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 237 ff; zu gemeinnützigen Körperschaften im Speziellen Rz 270 ff. Gemeinnützige Privatstiftungen sind daher selten als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 (zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe bereits Rz III/1) zu qualifizieren.

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