Unterhält eine gemeinnützige Privatstiftung einen gewinnstrebigen und
steuerpflichtigen Betrieb im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, so ist in dieser Hinsicht § 13 Abs 1 Z 2 KStG gleichermaßen anwendbar wie bei einer eigennützigen Privatstiftung. Mangels einschlägigem Sonderrecht für gemeinnützige Rechtsträger wird diese Vorschrift wirksam, die jedenfalls und
größenunabhängig eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung nach § 4 Abs 1 EStG erfordert (siehe näher die Rz II/284). Der Verweis des § 13 Abs 1 Z 2 KStG auf § 125 Abs 5 BAO bedeutet gemäß dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung den möglichen
Verzicht auf eine jährliche Bestandsaufnahme im stehenden Holz. Auch darin ist die gemeinnützige Privatstiftung ihrer eigennützigen Erscheinungsform gleichgestellt. Die VO BGBl 1962/51 gilt ebenfalls sowohl für eigennützige wie für gemeinnützige Privatstiftungen. Die demnach erforderlichen „
Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register“ werden ebenso gemeinnützigen Privatstiftungen in deren land- und forstwirtschaftlichem Bereich abverlangt (zu der grundsätzlichen Problematik siehe die Rz II/285). Hierin unterscheidet sich die gemeinnützige Privatstiftung in nichts von der eigennützigen. Sonstige gemeinnützige Körperschaften, die gar nicht von § 7 Abs 3 KStG betroffen sind, wie vor allem Vereine, sind dagegen imstande, ihren land- und forstwirtschaftlichen Gewinn allenfalls auch außerhalb der Bilanzierung, ja sogar in einer Vollpauschalierung, (ab 2006 gemäß der VO BGBl II 2005/258) zu ermitteln.