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a. Außerhalb des körperschaftlichen Stiftungssteuerrechts

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/140
Sofern eine ansonsten gemeinnützige Privatstiftung nicht entsprechend aufgedeckt im Sinne von § 13 Abs 1 KStG ist, ergibt sich das oben angesprochene Problem, dass sie zufolge des Eingreifens von § 7 Abs 3 KStG nur gewerblich-betriebliche Einkünfte haben kann. Nach der oben zur Rz V/131 letztlich vertretenen Rechtsmeinung tut dies aber der Anwendung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts keinen Abbruch. Ungeachtet der Umformung in gewerbliche Einkünfte lassen sich gegebenenfalls doch verschiedene Wirtschaftskreise feststellen, wie dies auch bei anderen gemeinnützigen Körperschaften beobachtbar sein kann. Die bloße Rechtsform verhindert nicht die sachlich und inhaltlich geleitete Aufteilung in die Bereiche der Vermögensverwaltung, des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in allen seinen Erscheinungsformen sowie das Ausmachen allfälliger Gewinnbetriebe. Dementsprechend kann sich trotz der „Uniformierung“ der Einkünfte jene Vielfalt der Rechtsfolgen einstellen, die mit den unterschiedlichen Betätigungen gemeinnütziger Rechtsträger allgemein zu verbinden sind. Betreibt eine § 13 Abs 1 erster Satz KStG nicht entsprechende, aber dennoch gemeinnützige Privatstiftung schlichte Vermögensverwaltung, so ist diese ungeachtet des auch damit gegebenen Betriebsvermögens gemäß § 5 Z 6 KStG iVm § 47 BAO steuerbefreit. Allein die Hinwendung zu den Inhalten lässt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht zum besonderen und damit vorrangigen Regelungskreis gegenüber § 7 Abs 3 KStG werden; diese Bestimmung kann auf einer Vielfalt möglicher Einkunftsarten aufbauen, um diese erst in einem zweiten Schritt einzuebnen.

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