Die §§ 34 ff BAO selbst gewähren keine abgabenrechtlichen Begünstigungen. Ist daher in einem einzelnen Abgabengesetz (siehe auch den diesbezüglichen Verweis in § 34 Abs 1 BAO) keine Ermäßigung für gemeinnützige Zwecke vorgesehen, liegt eine solche grundsätzlich auch nicht vor.