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c. Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer) und Gebühren/Gerichtsgebühren

Arnold2. AuflNovember 2009

V/109
Die §§ 34 ff BAO selbst gewähren keine abgabenrechtlichen Begünstigungen. Ist daher in einem einzelnen Abgabengesetz (siehe auch den diesbezüglichen Verweis in § 34 Abs 1 BAO) keine Ermäßigung für gemeinnützige Zwecke vorgesehen, liegt eine solche grundsätzlich auch nicht vor.

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