Die Zuwendung von Vermögen an eine gemeinnützige Privatstiftung anlässlich ihrer Errichtung oder im Zuge von Nachstiftungen oder Zustiftungen ist ein unentgeltlicher Vorgang. Ebenso wie bei eigennützigen Privatstiftungen (siehe bereits Rz II/162 ff) wird daher nur in Ausnahmefällen eine Gegenleistung zu ermitteln sein, die zu einem Leistungsaustausch und zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 führt.

