Ebenso wie bei Zuwendungen an eigennützige Privatstiftungen (Stiftungen, Nachstiftungen und Zustiftungen sowie sonstige einseitige Vermögensmehrungen zugunsten einer Privatstiftung) ist auch bei gemeinnützigen Privatstiftungen hinsichtlich derartiger Empfänge ein unentgeltlicher Bereicherungsvorgang anzunehmen. Das schließt die ertragsteuerliche Beachtlichkeit auf Seiten des Gebers grundsätzlich aus (vgl näher die Rz II/194 und V/6). Nur für den Fall, dass ganze Wirtschaftseinheiten (Betriebe, Teilbetriebe oder auch Mitunternehmeranteile) gemischt unentgeltlich, etwa gegen eine Versorgungsrente, übertragen werden sollten, wäre an den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs 1 Z 1 EStG iVm § 8 Abs 4 Z 1 KStG zu denken. Gegenüber (Letzt-)Begünstigten käme dieser allerdings zufolge der Sonderbestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 zweiter Satz KStG nicht zur Anwendung. Im Gegenzug hätten diese auch mit den ihnen zufließenden außerbetrieblichen Versorgungsrenten keine wiederkehrenden Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG zu versteuern (vgl näher die Rz II/195) Eine individuelle (Letzt-)Begünstigung wird jedoch bei einer gemeinnützig sein wollenden Privatstiftung ohnehin nicht in Betracht kommen.

