Der (private) Zuwendende hat in diesem Fall mit keinen Ertragsteuerfolgen zu rechnen. Selbst für den Fall, dass ein Mietobjekt unentgeltlich und unter Lebenden übertragen wird, kommt es gemäß § 28 Abs 2 und 3 EStG idF SchenkMG (BGBl I 2008/85) zu keiner Nacherfassung der in den letzten fünfzehn Jahren begünstigt abgesetzten Herstellungsaufwendungen nach den §§ 3 bis 5 MRG für bestimmte öffentlich geförderte Sanierungsmaßnahmen und für Aufwendungen nach dem Denkmalschutzgesetz. Vordem sind nur für (Nach-)Stiftungen solcher steuerverfangenen Baulichkeiten diese besonderen Belastungen gemäß § 15 Abs 3 Z 1 lit b EStG idF vor dem SchenkMG entfallen und dies wohl unter der Voraussetzung ihrer weiteren steuererheblichen Bewirtschaftung (siehe dazu näher diese Rz in der Vorauflage). Derartige Einschränkungen fehlen nunmehr. Das führt dazu, dass die nicht mehr steuerbedeutsam, also im Rahmen ihrer allgemein steuerbefreiten Vermögensverwaltung oder in ihrem sonstigen steuerbefreiten Bereich weiter Einkünfte erzielende gemeinnützige Privatstiftung naturgemäß künftige Abschreibungen nicht mehr steuerwirksam geltend machen kann, bisherige Verrechnungen dieser Art aus der Zeit der Steuerpflicht jedoch ungeschmälert erhalten bleiben. Sollte die Stiftung selbst mit dem betreffenden Gebäude wiederum in die Steuerpflicht eintreten, so könnten (nur) mehr restliche Abschreibungsbeträge angesetzt werden, die nach dem gleichermaßen „unterirdischen“ Weiterlaufen in der steuerbefreiten Zeit verblieben sein mögen. Dies folgt aus dem Charakter der einschlägigen Einkünfteermittlungsvorschriften, die der Steuerbefreiung jedenfalls vorgelagert sind.

