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b. Zuwendungen einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen zwecks steuerfreier Einkünfteerzielung durch die gemeinnützige Privatstiftung

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/120
Dies zwingt den oder die (betrieblichen) (Zu-)Stifter grundsätzlich zur Aufdeckung allfälliger stiller Reserven im Rahmen des Entnahmetatbestandes gemäß § 6 Z 4 EStG. Soweit allerdings die Spendenbegünstigung nach § 4 Abs 4 Z 5 oder 6 EStG (seit 2009 § 4a EStG idF BGBl I 2009/26) einschlägig wird, verhindert diese Fiktion einer Betriebsausgabe nicht nur das Eingreifen des Entnahmetatbestandes, sondern bewirkt einen, insgesamt mit 10 % des betrieblichen Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres beschränkten Betriebsausgabenabzug in Höhe des gemeinen Wertes derartiger Wirtschaftsgüter. Nur der Buchwertabgang als solcher ist damit steuerneutral, dh, er kann nicht noch zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern wird vom gemeinen Wert überlagert (siehe näher Doralt, EStG12, § 4 Tz 328). Lediglich für den Fall, dass auf das zugewandte Wirtschaftsgut stille Reserven gemäß § 12 EStG übertragen worden sein sollten, kommt es zu deren Nachversteuerung. Die 10 %-Grenze ist dabei für Spenden nach den Ziffern 1 und 2 des § 4a EStG (entspricht wesentlich den bisherigen Ziffern 5 und 6 des § 4 Abs 4 EStG idF vor BGBl I 2009/26) und die neuen Spendenkategorien der Ziffer 3 von § 4a EStG jeweils getrennt anzuwenden. Dies erscheint auch sachgerecht, handelt es sich doch um grundverschiedene Zweckwidmungen, nämlich um Forschung, Erwachsenenbildung sowie Kultur einerseits (§ 4a Z 1 und 2 EStG) und um mildtätige Aufgabenstellungen im weiteren Sinn andererseits (§ 4a Z 3 EStG).

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