Vermögenswidmungen (bzw die korrespondierenden Zuwendungen) an eine gemeinnützige Privatstiftung stellen eine
unentgeltliche Zuwendung an eine
privatrechtliche Stiftung iSd § 1 Abs 1 StiftEG dar. Zur Qualifikation der Privatstiftung als privatrechtliche Stiftung siehe bereits Rz II/128n ff; zum zeitlichen Anwendungsbereich des StiftEG siehe Rz II/128c.