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b. Zeitliche Zuordnung

Stangl2. AuflNovember 2009

IV/24
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 dritter Satz KStG besteht für betriebliche Privatstiftungen hinsichtlich der zeitlichen Erfassung von Zuwendungen ein Wahlrecht. Die Zuwendungen können mit steuerlicher Wirkung zur Gänze in dem Wirtschaftsjahr angesetzt werden, in dem die Forderung auf die jeweilige Zuwendung entstanden ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Zuwendung auf das Wirtschaftsjahr der Zuwendung und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen anzusetzen, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Diesfalls hat die Verteilung auf den Zweckerfüllungszeitraum zu erfolgen (zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2004 [BGBl I 2004/80], in der in § 13 Abs 3 Z 1 dritter Satz KStG nicht von einem „kürzeren Zeitraum“ als zehn Jahren, sondern von einem „anderen Zeitraum“ die Rede war, vgl StiftR 2009, Rz 147; König/Rauhofer/Rief, Die Stiftungsrichtlinien 2001, 59; Hofstätter/Reichel, EStG, § 4 Abs 11 Rz 15). Die Möglichkeit zur Verteilung der Betriebseinnahmen aus einer Zuwendung auf mehrere Jahre ändert nichts an der vollen Aktivierung des zugewendeten Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Zuwendung (vgl StiftR 2009, Rz 148).

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