Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 EStG sind bei der Privatstiftung als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs 1 Z 1 dritter Satz KStG, wonach betrieblichen Privatstiftungen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Betriebseinnahmen aus Zuwendungen auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen (vgl Rz IV/24), womit implizit die Betriebseinnahmeneigenschaft der Zuwendungen klargestellt wird (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, § 4 Abs 11 Rz 51).

