Die Bewertung von Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 EStG erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (vgl Briem/Lechner in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 72 f). Entsprechend der Einordnung der Stifterzuwendungen als unentgeltliche Vermögensübertragungen (vgl Rz IV/21) kommen die Bewertungsvorschriften für unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter zur Anwendung. Dabei ist bei nicht in Bargeld bestehenden Leistungen danach zu unterscheiden, ob ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil Gegenstand der Zuwendung ist, oder ob einzelne Wirtschaftsgüter zugewendet werden. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil zugewendet, so hat die Privatstiftung die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers anzusetzen (§ 6 Z 9 lit a EStG). Die Betriebseinnahmen aus der Zuwendung werden demnach der Höhe des buchmäßigen (steuerlichen) Eigenkapitals entsprechen (StiftR 2009, Rz 160). Für weitere ertragsteuerliche Folgen der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen auf eine betriebliche Privatstiftung (zB Wechsel in der Gewinnermittlungsart, Fortführung von Übertragungsrücklagen) vgl sinngemäß Rz II/216 ff.

