Da Einkommensteuerpflichtigen - und dazu zählen nur Menschen als physische Personen - niemals der Status steuerrechtlicher Gemeinnützigkeit zukommen kann (vgl etwa die (negative) Entscheidung des UFS-Wien 27.5.2008, RV/0412-W/07 zu einem „freischaffenden Alchimisten“), sind die
Auswirkungen der Gemeinnützigkeit im Einkommensteuerrecht dementsprechend gering und nur mittelbar. So sind zumal
wegen Hilfsbedürftigkeit gewährte Bezüge oder Beihilfen unter anderem aus Mitteln einer gemeinnützigen Privatstiftung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG
von der Einkommensteuer befreit. Eine
gemeinnützige Privatstiftung, die als juristische Person im Sinne von § 4 Abs 4 Z 5 EStG ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt, vermag überdies
steuerfreie Zuwendungen (einschließlich Zinsenzuschüsse)
zur Anschaffung, Herstellung oder Instandsetzung von Anlagegütern zu gewähren (§ 3 Abs 1 Z 6 letzter Satz EStG). Praktisch bedeutsam wird dies als Förderung von Einrichtungen für die Forschung, deren Ergebnisse nicht (nur) dem betreffenden Betrieb, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommen sollen und müssen.