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b. Die Gemeinnützigkeit als Ausnahme vom allgemeinen Steuerrecht

Tanzer2. AuflNovember 2009

ba. Ertragsteuerrecht

i. Einkommensteuer

V/6
Da Einkommensteuerpflichtigen - und dazu zählen nur Menschen als physische Personen - niemals der Status steuerrechtlicher Gemeinnützigkeit zukommen kann (vgl etwa die (negative) Entscheidung des UFS-Wien 27.5.2008, RV/0412-W/07 zu einem „freischaffenden Alchimisten“), sind die Auswirkungen der Gemeinnützigkeit im Einkommensteuerrecht dementsprechend gering und nur mittelbar. So sind zumal wegen Hilfsbedürftigkeit gewährte Bezüge oder Beihilfen unter anderem aus Mitteln einer gemeinnützigen Privatstiftung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG von der Einkommensteuer befreit. Eine gemeinnützige Privatstiftung, die als juristische Person im Sinne von § 4 Abs 4 Z 5 EStG ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt, vermag überdies steuerfreie Zuwendungen (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung, Herstellung oder Instandsetzung von Anlagegütern zu gewähren (§ 3 Abs 1 Z 6 letzter Satz EStG). Praktisch bedeutsam wird dies als Förderung von Einrichtungen für die Forschung, deren Ergebnisse nicht (nur) dem betreffenden Betrieb, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommen sollen und müssen.

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