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a. Allgemeines zur Umgrenzung der in Frage kommenden Bereiche

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/14
Gleichermaßen durch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht der BAO begünstigt sehen sich die folgenden Bereiche:

Gemeinnützigkeit im engeren Sinn;Mildtätigkeit;

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