Der Normenbestand der §§ 34 bis 47 BAO hat den Zweck, eine Vorordnung dahin gehend zu schaffen, dass einzelne materielle Steuergesetze an die Erfüllung der mit ihm ausformulierten Voraussetzungen anknüpfen können. Die Rechtsanwendung hat in dieser Hinsicht stets zweistufig zu erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffende „Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ (so § 34 Abs 1 erster Satz BAO) überhaupt den Ansprüchen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes genügt. Sodann bedarf es der Einordnung eines dahin gehend positiven Befundes in das Gefüge der einzelnen Steuergesetze. Für Privatstiftungen gelten in dieser Hinsicht keinerlei Besonderheiten. Ausnahmen können sich lediglich derart ergeben, dass vomSondersteuerrecht für Privatstiftungen nur zufolge festzustellender steuerrechtlicher Gemeinnützigkeit abgewichen werden muss. Das ist überblicksartig in den folgenden wesentlichen Bereichen der Fall:

