Der Begriff der Gemeinnützigkeit tritt in der Gesamtrechtsordnung in durchaus verschiedenen Zusammenhängen in Erscheinung. So kennen etwa das Krankenanstaltenrecht, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, aber auch die Regelungen über Wohnbauträger jeweils unterschiedliche Begriffe und Ausformungen des Phänomens der Gemeinnützigkeit. In Zusammenhang mit den PSG-Stiftungen scheiden das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, aber auch die jeweiligen Landesgesetze, soweit sie Vorschriften über die Errichtung und den Bestand auch gemeinnütziger Stiftungen enthalten, von vornherein aus. Als gemeinnützige Bauvereinigungen kommen Privatstiftungen zwar nicht in Betracht; nur Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften sind in dieser Hinsicht trägerfähig (vgl N. Arnold, Die gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rz 54). Allerdings könnte eine Privatstiftung eine gemeinnützige Bauvereinigung als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft derart finanziell und organisatorisch beherrschen, dass deren Tätigkeit auf sie gleichsam abfärbt. Sie darf aber jedenfalls kein „Trojanisches Pferd“ für Stifter oder auch Stiftungsorgane sein, die sie einerseits beherrschen und sich andererseits selbst im Baugewerbe betätigen; diese Hintertüre versperrt vorsorglich § 9 Abs 3 WGG idF BGBl I 1999/147. Auf die Möglichkeit einer Auslagerung gemeinnütziger Tätigkeiten bei dennoch gegebener eigener Gemeinnützigkeit wird in der Besprechung des Erfordernisses der Unmittelbarkeit einer gemeinnützigen Betätigung und deren Ausnahmen in Rz V/33 ff noch zurückzukommen sein. Auch das Krankenanstaltenrecht kann auf diese Weise mittelbar gemeinnützigkeitswirksam für Privatstiftungen werden. Darauf wird in Rz V/34 unter Bedachtnahme auf das allgemeine Erwerbsverbot des § 1 Abs 2 Z 1 PSG eingegangen.

