Artikel Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdiktionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Prozesses fehlt.