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Artikel XIX (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

Artikel Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdiktionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung nach den bisherigen Prozessvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses zuständig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz.

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