Artikel Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdiktionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung zu erledigen.
Art XXI ist gegenstandslos. Seite 14