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Art 477 - Abzüge von Ergänzungskapitalposten

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von Art 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Art 476 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Art 66 Buchstabe a wie folgt vor:

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