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Art 24 EuGüVO/EuPartVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2024

Art 24 (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.

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