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Art 25 EuGüVO/EuPartVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2024

Art 25 (1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

Seite 1595

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