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Art 23 EuGüVO/EuPartVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2024

Art 23 (1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, sind der Schriftform gleichgestellt.

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