Wurde die Zuständigkeit des Spruchsenates bejaht, so hat der Vorsitzende - allenfalls nach Ergänzung des Untersuchungsverfahrens - die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - und zwar sowohl vor dem Spruchsenat wie auch vor dem Einzelbeamten (§ 125 Abs 2 FinStrG) - ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben. Dies entspricht den im Art 90 Abs 1 B-VG für den Bereich der Zivil- und Strafrechtssachen enthaltenen Prinzipien der Mündlichkeit und Volksöffentlichkeit.