Die Aufgabe der Finanzstrafbehörde, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung des Beteiligten nicht zu lösen. Der Gesetzgeber erblickt, wie der Ausschließung des Abwesenheitsverfahrens bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder bei Vorliegen sonstiger begründeter Hindernisse in dem - gemäß § 157 FinStrG ua auf das Rechtsmittelverfahren sinngemäß anzuwendenden - § 126 FinStrG zu entnehmen ist, in der Abwicklung der Verhandlung ohne Beteiligung des Beschuldigten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0148).